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Änderung § 15 HHG vom 01.07.2025

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§ 15 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 15 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Stiftung für ehemalige politische Häftlinge


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häftlinge wird unter dem Namen "Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung bestimmt.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.