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Änderung § 17 HHG vom 01.07.2025

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§ 17 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 17 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Personenkreis


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gefördert. Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. § 12 gilt mit der Maßgabe, daß das Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.



 

 
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