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Änderung § 17 HHG vom 01.07.2025
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| § 17 HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 17 HHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 17 Personenkreis | (Text neue Fassung)§ 17 (aufgehoben) |
Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gefördert. Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. § 12 gilt mit der Maßgabe, daß das Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird. |
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