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Änderung § 19 HHG vom 01.07.2025

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§ 19 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 19 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Stiftungsorgane


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsrat,

2. der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.