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Änderung § 20 HHG vom 01.07.2025
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| § 20 HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 20 HHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 20 Stiftungsrat | (Text neue Fassung)§ 20 (aufgehoben) |
(1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Personen. 3 Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen. (2) 1 Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. 2 Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt. (3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. 3 Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (4) 1 Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen nach § 18 gewährt werden können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die genauere Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen der Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. 3 Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 4 Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) 1 Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit einfacher Mehrheit. |
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