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Änderung § 25 HHG vom 01.07.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 25 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Aufhebung der Stiftung


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.