Änderung § 6 HHG vom 21.12.2007

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§ 6 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zusammentreffen von Ansprüchen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, wird die Versorgung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet Anwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.

vorherige Änderung

(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schädigung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.



(3) 1 Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schädigung gestorben oder verschollen sind. 2 Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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