(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung. Während der Ausbildung an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.