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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.

 
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Zitierungen von § 11 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gtDBWVV Ausbildungsaufstieg
... Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 12 und 20 Abs. 3 gelten ...