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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 19 Praktische Ausbildung



(1) Im Ausbildungsabschnitt "Praktische Ausbildung" sollen die Anwärterinnen und Anwärter im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen ihre im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse in einem Teilbereich ihres Fachgebiets in der Praxis anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft werden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durchgeführt.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.



 

Zitierungen von § 19 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 LAP-gtDBWVV Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
... sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben. (3) Die §§ 16 bis 22 gelten ...