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§ 22 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 39 abgegeben.

(2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die praktische Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnittsnote und -rangpunktzahl nach § 39 abschließen.

(3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich Stellung nehmen.

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Zitierungen von § 22 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-gtDBWVV Abschließende Bewertung der Ausbildung
... und der sich daraus ergebenden Durchschnittsnote (§ 39) zu versehen. (2) § 22 Abs. 3 gilt ...
§ 27 LAP-gtDBWVV Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
... im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben. (3) Die §§ 16 bis 22 gelten ...
§ 29 LAP-gtDBWVV Praxisaufstieg
... während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gelten die §§ 21 und 22 entsprechend. (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei ...