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§ 31 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 31 Prüfungskommission



(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einem wehrtechnischen Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind

1.
für das Prüfungsgebiet "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"

a)
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b)
mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder Beisitzender,

2.
für die übrigen Prüfungsgebiete

a)
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b)
mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende oder Beisitzender.

(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind

a)
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzende oder Vorsitzender,

b)
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende oder Beisitzender,

c)
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende und

d)
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder Beisitzender.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.

(5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Bei Bildung gesonderter Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen.



 

Zitierungen von § 31 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 LAP-gtDBWVV Praxisaufstieg
... oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. Die §§ 30 und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 36 bis 39 gelten entsprechend. ...
§ 34 LAP-gtDBWVV Schriftliche Prüfung
... Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 31 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Haben Anwärterinnen oder Anwärter die ...
§ 38 LAP-gtDBWVV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 31 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines ...
§ 49 LAP-gtDBWVV Zweite Teilprüfung
... inhaltlich der Laufbahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§ 41 und 42 gelten ...