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§ 40 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 40 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Ausbildung (§ 23 Abs. 1 Satz 5) mit 25 vom Hundert,

2.
der Rangpunkt der ersten Prüfungsarbeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) mit 10 vom Hundert,

3.
die Rangpunkte der zweiten und dritten Prüfungsarbeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3) mit je 20 vom Hundert und

4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung (§ 36 Abs. 4) mit 25 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

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Zitierungen von § 40 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 LAP-gtDBWVV Praxisaufstieg
... setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittsrangpunktzahl fünf voraus; § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal ...
§ 41 LAP-gtDBWVV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht ...
§ 48 LAP-gtDBWVV Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung
... ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Die §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 sowie § ...
§ 49 LAP-gtDBWVV Zweite Teilprüfung
... der Laufbahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§ 41 und 42 gelten entsprechend. § 43 ...
§ 50 LAP-gtDBWVV Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung
... Prüfung der zweiten Teilprüfung mit 23 vom Hundert. (2) § 40 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt ...