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Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Kapitel 4 Prüfungen beim Ausbildungsaufstieg

§ 44 Zwischenprüfung



(1) Im Anschluss an den ersten Teil der Fachausbildung haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Prüfungsgebieten

1.
mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a),

2.
Grundlagen des Maschinenbaus (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) und

3.
Grundlagen der Elektrotechnik (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c)

zu entnehmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsgebiet nach Satz 2 Nr. 1, davon mindestens eine aus dem Untergebiet "Mathematik", und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 auszuwählen.

(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht jeweils aus mindestens zwei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik -; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 34 Abs. 7 entsprechend.

(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde und höchstens eine Arbeit schlechter als mit Rangpunkt 5, aber mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet wurde. Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des ersten Teils der Fachausbildung wiederholt werden. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(7) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik erteilt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik dies den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und der Bescheid nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 45 Aufstiegsprüfung



(1) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einer ersten und einer zweiten Teilprüfung.

(2) Die erste Teilprüfung findet unmittelbar nach Abschluss der Fachausbildung statt. In ihr haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aufstiegsausbildung ermöglicht. Gegenstand der Teilprüfung sind nur die Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung. Die Teilprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Die zweite Teilprüfung wird zeitgleich mit einer Laufbahnprüfung durchgeführt. Gegenstand der zweiten Teilprüfung sind die Inhalte der gesamten berufspraktischen Ausbildung. Die Teilprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


§ 46 Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teilprüfung



(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das Prüfungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik je nach Hauptfachrichtung aus dem in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Prüfungsgebiet auswählt.

(2) Zur Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden entsprechend der Anzahl der Prüfungsarbeiten in jeder Hauptfachrichtung drei Prüfungskommissionen eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik -, die durch das Prüfungsamt bestellt werden; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Durchführung der ersten Teilprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.

(4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.


§ 47 Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung



(1) Die mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung.

(2) In der mündlichen Prüfung wird für jede Hauptfachrichtung eine Prüfungskommission eingerichtet. Es können zusätzliche Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten es erfordert. Die Prüfungskommission wählt die Themen der mündlichen Prüfung aus den in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungskommissionen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

(3) § 36 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend; § 36 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dauer der mündlichen Prüfung 30 Minuten je Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten soll.


§ 48 Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Durchschnittsrangpunktzahl und die Abschlussnote der ersten Teilprüfung fest. Für die Festsetzung wird die Durchschnittsrangpunktzahl der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit 75 vom Hundert und die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert berücksichtigt.

(2) Die erste Teilprüfung ist bestanden, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 sowie § 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.


§ 49 Zweite Teilprüfung



Die zweite Teilprüfung entspricht inhaltlich der Laufbahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§ 41 und 42 gelten entsprechend. § 43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss.


§ 50 Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung der zweiten Teilprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Für die Festsetzung der Abschlussnote werden berücksichtigt

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Fachausbildung (je Ausbildungsteil 4,5 vom Hundert) mit insgesamt 9 vom Hundert,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit insgesamt 9 vom Hundert, davon

a)
Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" 2 vom Hundert,

b)
Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" 3 vom Hundert,

c)
Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 3 vom Hundert und

d)
praktische Ausbildung 1 vom Hundert,

4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der ersten Teilprüfung (§ 48 Abs. 1) mit 27 vom Hundert,

5.
die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten der zweiten Teilprüfung mit insgesamt 27 vom Hundert, davon

a)
1. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert,

b)
2. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert und

c)
3. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert und

6.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung mit 23 vom Hundert.

(2) § 40 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.