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§ 2 - Rebflächenrodungsverordnung (RebflRodV k.a.Abk.)

V. v. 09.11.2000 BGBl. I S. 1502; zuletzt geändert durch V. v.02.05.2001 BGBl. I S. 837
Geltung ab 18.11.2000; FNA: 7847-11-4-97 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 2 Bestimmung der Rebflächen



Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Rebflächen eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt werden kann.

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Zitierungen von § 2 Rebflächenrodungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RebflRodV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebflRodV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RebflRodV Verfahren und Höhe der Prämie
... die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverordnung 1. die erforderlichen ...
§ 4 RebflRodV Bedingungen und Mindestrodungsfläche
... die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung 1. die ...