1Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die
§§ 238 und
239 des Handelsgesetzbuchs.
2Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der
Anlage 4 einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird.
3Für das Inventar gelten die
§§ 240 und
241 des Handelsgesetzbuchs.
§ 1 KHBV Anwendungsbereich (vom 23.07.2015) ... 1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, 2. die Krankenhäuser, die nach § 5 ...