Ordnungswidrig im Sinne des
§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
- a)
- die Bilanz nicht nach Anlage 1,
- b)
- die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
- c)
- den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
gliedert oder
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
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G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts ... „Absatz 4 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt. 3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. ... c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen ...
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311