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§ 1 - Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV)

V. v. 26.01.1993 BGBl. I S. 133; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473
Geltung ab 05.02.1993; FNA: 8053-4-11 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem Markt.

(2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei denen, soweit mit ihnen Wasser erwärmt wird, die Wassertemperatur 105 Grad C nicht übersteigt. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt.

(3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche Zwecke gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen.

(4) Gasförmiger Brennstoff im Sinne dieser Verordnung ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und unter einem Druck von einem Bar in einem gasförmigen Zustand befindet.

(5) Vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die

1.
nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,

2.
mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und

3.
zweckentsprechend oder in einer vorhersehbaren Weise verwendet werden.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung bei industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind.



 
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Frühere Fassungen von § 1 7. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 18 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 7. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 7. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 18 ProdSNG Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
...  (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „das ...