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Änderung § 2 7. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 2 7. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 2 7. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Sicherheitsanforderungen | |
(Text alte Fassung) Geräte und Ausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), entsprechen und die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden. | (Text neue Fassung) Geräte und Ausrüstungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10), entsprechen und die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden. |
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