Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen:
- 1.
- die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG,
- 2.
- die Anbieter von Postdienstleistungen und
- 3.
- die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.
§ 3 PTSG Ermächtigung für Rechtsverordnungen (vom 08.11.2006) ... (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Unternehmen nach § 2 verpflichtet werden, zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Zwecke 1. ein ... 3. ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern. (3) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 verpflichtet werden, bestimmten ...
§ 4 PTSG Auskunfts- und Informationspflicht (vom 08.11.2006) ... des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie können Unternehmen nach § 2 zu Auskünften und Informationen über Anlagen, Produkte und die Leistungsfähigkeit ... 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht. (4) Die Unternehmen nach § 2 haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder der Bundesnetzagentur ... und den Umfang festzulegen, unter welchen Mitteilungen durch die Unternehmen nach § 2 zu erfolgen ...
§ 10 PTSG Feldpost (vom 08.11.2006) ... für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung geeignete Unternehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversorgung der Streitkräfte bei nationalen und ... dieser Verordnung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Beschäftigten der nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichteten Unternehmen im ...
§ 12 PTSG Entschädigungen (vom 08.11.2006) ... Der Bund trägt die Kosten, die den Unternehmen im Sinne des § 2 auf Grund dieses Gesetzes entstehen. Unternehmen müssen sich Vermögensvorteile auf ihren ... nicht gewährt; sofern für vorbereitende Maßnahmen bei Unternehmen nach § 2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium ...