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§ 16 - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)


Sechster Abschnitt Schlußvorschriften

§ 16 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen



Anwendungsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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