Eingangsformel *) - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 73a Nr. 1 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3, §§ 29 und 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74).



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