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Änderung § 1 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 11.07.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

(Text alte Fassung)

1. Blauzungenkrankheit, wenn diese

a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder

b) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)

(Text neue Fassung)

1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch

a) virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder

b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden

festgestellt ist;

2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Empfängliche Tiere:

Wiederkäuer mit Ausnahme frei lebender Wildwiederkäuer,

2. Vektor:

Insekten der Gattung Culicoida, insbesondere der Art Culicoides imicola,

3. Epizootiologische Nachforschungen:

Nachforschungen zur Ermittlung

a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einem Betrieb,

b) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,

c) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und

d) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.



 (keine frühere Fassung vorhanden)