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Änderung § 6a Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 11.07.2007

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
 

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat


vorherige Änderung

 


Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entsprechend.