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Änderung § 1 BSZG vom 01.07.2006

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§ 1 BSZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 1 BSZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Berechtigter Personenkreis


(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz

1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes,

2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes),

3. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Bundes,

4. Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungsbezüge zustehen, die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen haben.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter des Bundes.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter des Bundes. Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie die Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse.

 

 
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