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Änderung § 3 GasLastV vom 08.09.2015

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§ 3 GasLastV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 GasLastV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für Gas,

Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für Gas,

Bezirkslastverteilerstelle für Gas,

Bereichslastverteilerstelle für Gas.



(heute geltende Fassung)