Änderung § 4 GasLastV vom 08.09.2015

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§ 4 GasLastV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 GasLastV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.



(heute geltende Fassung) 



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