§ 20 - Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1963 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 154 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11-6 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 20


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften des § 18 gelten für eine umgestellte Schiffshypothek, deren Geldbetrag 3.000 Euro nicht übersteigt, entsprechend mit der Maßgabe, daß statt auf den § 29 und den § 35 Abs. 1 und 2 der Grundbuchordnung auf die §§ 37 und 41 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) verwiesen wird.

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Zitierungen von § 20 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GBMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36a GBMG (vom 08.09.2015)
... dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20 und 22 bis 26a, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 4 DaBaGG Änderung sonstigen Bundesrechts
... aufgehoben. 3. In § 36a Satz 1 werden die Wörter „§§ 18 bis 20 , 22 bis 26a und 28" durch die Wörter „§§ 18 bis 20 und 22 bis 26a" ... 18 bis 20, 22 bis 26a und 28" durch die Wörter „§§ 18 bis 20 und 22 bis 26a" ersetzt. (2) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung ...


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