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§ 26 - Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1963 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 154 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11-6 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 26



(1) Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Hypothekenbriefs ist außer in den Fällen des § 67 der Grundbuchordnung auch stattzugeben, wenn der Brief durch Kriegseinwirkung oder im Zusammenhang mit besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen von Banken oder Versicherungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vernichtet worden oder abhanden gekommen und sein Verbleib seitdem nicht bekanntgeworden ist. § 68 der Grundbuchordnung gilt auch hier. Mit der Erteilung des neuen Briefs wird der bisherige Brief kraftlos. Die Erteilung des neuen Briefs ist kostenfrei.

(2) Soll die Erteilung des Briefs nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt an Stelle der Vorlegung des Briefs die Feststellung, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Feststellung wird vom Grundbuchamt auf Antrag des Berechtigten getroffen. Mit der Eintragung der Ausschließung oder mit der Löschung wird der Brief kraftlos. Die Feststellung ist kostenfrei.

(3) Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Es kann das Kraftloswerden des alten Briefs durch Aushang an der für seine Bekanntmachungen bestimmten Stelle oder durch Veröffentlichung in der für seine Bekanntmachungen bestimmten Zeitung bekanntmachen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sinngemäß.

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Zitierungen von § 26 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GBMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36a GBMG (vom 08.09.2015)
... in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20 und 22 bis 26a, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines ...
 
Zitat in folgenden Normen

Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2192; zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 10 GBBerG Ablöserecht (vom 08.09.2015)
... des Rechts kraftlos. Das Kraftloswerden des Briefes ist entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 20. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 4 DaBaGG Änderung sonstigen Bundesrechts
...  3. In § 36a Satz 1 werden die Wörter „§§ 18 bis 20, 22 bis 26a und 28" durch die Wörter „§§ 18 bis 20 und 22 bis 26a" ... 18 bis 20, 22 bis 26a und 28" durch die Wörter „§§ 18 bis 20 und 22 bis 26a" ersetzt. (2) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der ...