Änderung § 28 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 01.10.2009

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(Text alte Fassung)

Die von die oder Landesregierungen ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 141 der Grundbuchordnung getroffenen Vorschriften ändern, ergänzen oder aufheben.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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