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Änderung § 1 2. TreuhUntÜV vom 08.11.2006

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§ 1 2. TreuhUntÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 2. TreuhUntÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 541 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung von Aufgaben


(Text alte Fassung)

Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.

(Text neue Fassung)

Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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