Auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels
25 des
Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in §
2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in §
2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.
(1) Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 38419 eingetragenen DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 31. Juli 1996 auf den Bund übertragen.
(2) Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an den in der Anlage bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. August 1996 auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.