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§ 3 - Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)

neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2855; zuletzt geändert durch Artikel 87 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.12.1990; FNA: 51-1-22 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3 Verfahren



(1) Die Elternzeit erteilt das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.

(2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung der beantragten Elternzeit ablehnen oder bereits gewährte Elternzeit widerrufen.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf bereits bewilligte Elternzeit verzichtet werden.



 

Zitierungen von § 3 EltZSoldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EltZSoldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EltZSoldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EltZSoldV Beginn und Ende des Anspruchs (vom 23.05.2015)
... kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines ...