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§ 7a - Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)

neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2855; zuletzt geändert durch Artikel 87 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.12.1990; FNA: 51-1-22 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 7a



Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.