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Änderung § 4 EltZSoldV vom 01.05.2025

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§ 4 EltZSoldV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 4 EltZSoldV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 58 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Nicht volle Erwerbstätigkeit


(Text alte Fassung)

Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet.

(Text neue Fassung)

Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 32 Stunden in der Woche nicht überschreitet.