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Synopse aller Änderungen des Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht am 10.08.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. August 2021 durch Artikel 3 des 4. LFGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LFÜG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 10.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Weitere Anwendung von Vorschriften | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 1a Weitere Anwendung von Vorschriften über den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe |
§ 2 Geltung von Vorschriften § 3 Anpassung von Vorschriften § 4 Verweisungen § 5 Ermächtigung | |
§ 1a (neu) | § 1a Weitere Anwendung von Vorschriften über den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe |
(1) § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, solange und soweit noch nicht 1. eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder 2. aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue Regelungen getroffen worden sind. (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 entstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. |
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