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Änderung § 12 MBPlG vom 17.12.2006

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§ 12 MBPlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 12 MBPlG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsregelung für Planungen


vorherige Änderung

 


(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt.

(2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.

 

 
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