(1) Einen zulässigen Musterfeststellungsantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik "Klageregister nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz" (Klageregister) öffentlich bekannt. Über die Bekanntmachung entscheidet das Prozessgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:
- 1.
- die vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen Vertreters,
- 2.
- die Bezeichnung des von dem Musterfeststellungsantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
- 3.
- die Bezeichnung des Prozessgerichts,
- 4.
- das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
- 5.
- das Feststellungsziel des Musterfeststellungsantrags und
- 6.
- den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.
Musterfeststellungsanträge, deren Feststellungsziel den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betrifft (gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst. Musterfeststellungsanträge müssen dann nicht mehr im Klageregister öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach §
4 Abs. 1 Satz 1 bereits vorliegen.
(2) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.
(3) Das Prozessgericht trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Daten.
(4) Der Betreiber des Bundesanzeigers erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für Bekanntmachungen im Klageregister, das insbesondere die nach §
9 des
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Entwicklungen zu überprüfen.
(5) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags gemäß §
4 Abs. 4, anderenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens zu löschen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen
- 1.
- unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
- 2.
- jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694
§ 1 KlagRegV Inhalt und Aufbau des Klageregisters (vom 01.06.2012) ... Das Klageregister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes enthält die folgenden ... Bekanntmachungen: 1. gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes, 2. den Erlass eines Vorlagebeschlusses sowie dessen Datum nach ... vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu ... betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen ... anzugeben. (3) Das Feststellungsziel eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist bei seiner Eintragung ... ist es zu ermöglichen, vor der Eintragung eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, ... nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterfeststellungsanträgen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm ... Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 2. vollständige ... vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 3. Bezeichnung des ... 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 4. Aktenzeichen ... und 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 des ...