Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005 bis 31.10.2012; FNA: 310-23 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |

§ 9 Allgemeine Verfahrensregeln



(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die §§ 278, 348 bis 350, 379 der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.

(2) Die Zustellung von Terminsladungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind, Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können. Die Rechtsverordnung regelt die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KapMuG Musterentscheid
... und den Musterbeklagten können durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Entscheidung über die im Musterverfahren ...
§ 15 KapMuG Rechtsbeschwerde
... Die Zustellung der Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Beitrittschriftsatz ist binnen einer Frist von einem Monat zu ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Klageregisterverordnung (KlagRegV)
V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694
§ 1 KlagRegV Inhalt und Aufbau des Klageregisters (vom 01.06.2012)
... des Musterverfahrens nach § 6 Satz 1 des Gesetzes, 4. Terminsladungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes, 5. den Inhalt des erweiterten Vorlagebeschlusses nach § 13 ...