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§ 13 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005 bis 31.10.2012; FNA: 310-23 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 13 Erweiterung des Gegenstandes des Musterverfahrens



(1) Im Rahmen des Feststellungsziels des Musterverfahrens können der Musterkläger, der Musterbeklagte und die Beigeladenen bis zum Abschluss des Musterverfahrens die Feststellung weiterer Streitpunkte begehren, wenn die Entscheidung ihres Rechtsstreits davon abhängt und das Prozessgericht dies für sachdienlich erachtet.

(2) Die Erweiterung des Vorlagebeschlusses durch das Prozessgericht ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(3) Das Oberlandesgericht macht den erweiterten Vorlagebeschluss im Klageregister öffentlich bekannt. § 6 Satz 2 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 13 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Klageregisterverordnung (KlagRegV)
V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694
§ 1 KlagRegV Inhalt und Aufbau des Klageregisters (vom 01.06.2012)
... 9 Abs. 2 des Gesetzes, 5. den Inhalt des erweiterten Vorlagebeschlusses nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes, 6. den Inhalt des Musterentscheids nach § 14 Abs. 1 des ...