Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV)

V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2930, zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; dieses geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Pflegesatzvereinbarung
§ 3 Grundsätze
Zweiter Abschnitt Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
§ 4 Behandlungsbereiche
§ 5 Minutenwerte
§ 6 Ermittlung der Personalstellen
§ 7 Leitungskräfte
Dritter Abschnitt Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie
§ 8 Behandlungsbereiche
§ 9 Minutenwerte
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 10 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
Anlage 2 (zu § 8) Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie

Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33) verordnet die Bundesregierung:

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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre Behandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.

(2) Psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
psychiatrische Krankenhäuser,

2.
selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern,

soweit auf sie die Pflegesatzvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finden.

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§ 2 Pflegesatzvereinbarung



(1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) haben bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze dieser Verordnung zugrunde zu legen.

(2) Die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze bleiben unberührt.

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§ 3 Grundsätze


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Personalbemessung für den Regeldienst der psychiatrischen Einrichtungen gilt folgendes Verfahren:

1.
Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, werden bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet (§§ 4 und 8).

2.
Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird eine Arbeitszeit in Minuten (Minutenwert) je Patient und Woche vorgegeben (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1). Die Minutenwerte sind unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrags angemessen zu verringern, wenn eine Einrichtung keine Versorgungsverpflichtung hat.

3.
Die Minutenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (§ 6 und § 9 Abs. 3).

4.
Die Zahl der Personalstellen für Leitungskräfte wird nach der Zahl der vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen errechnet (§ 7 und § 9 Abs. 3).

(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Tätigkeiten für den stationären Bereich mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes, ärztlicher Rufbereitschaft und ärztlichem Konsiliardienst sowie von Tätigkeiten in Nachtkliniken. Die Personalbemessung für die nicht vom Regeldienst umfaßten Tätigkeiten ist von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Einrichtung und mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung der Patienten in der Pflegesatzvereinbarung zusätzlich zu vereinbaren.

(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 2 gelten beim Krankenpflegepersonal für einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie für einen Regeldienst von 8 Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von 10 Stunden; die Minutenwerte gelten für fünf Wochentage.

(4) Die Zahl der Personalstellen nach Absatz 1 Nr. 3 kann von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit erforderlich oder ausreichend ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung zu begründen.

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Zweiter Abschnitt Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene

§ 4 Behandlungsbereiche


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:

A Allgemeine PsychiatrieS AbhängigkeitskrankeG Gerontopsychiatrie
A1 RegelbehandlungS1 RegelbehandlungG1 Regelbehandlung
A2 IntensivbehandlungS2 IntensivbehandlungG2 Intensivbehandlung
A3 Rehabilitative BehandlungS3 Rehabilitative Behandlung einschließlich sog. EntwöhnungG3 Rehabilitative Behandlung
A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und MehrfachkrankerS4 Langdauernde Behandlung Schwer- und MehrfachkrankerG4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker
A5 PsychotherapieS5 PsychotherapieG5 Psychotherapie
A6 Tagesklinische BehandlungS6 Tagesklinische BehandlungG6 Tagesklinische Behandlung


(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.

(3) 1Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. 2Die Ergebnisse der Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, daß Vorverhandlungen nach § 17 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.

(4) 1Die Vertragsparteien schließen nach § 17 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die

1.
eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,

2.
eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungsangebot umgesetzt wurde.

2§ 19 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 54 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 5 Minutenwerte


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte zugrunde zu legen:

Behand-
lungs-
bereiche
ÄrzteKranken-
pflege-
personal
Diplom-
Psycho-
logen
Ergo-
thera-
peuten
Bewegungs-
thera-
peuten,
Kranken-
gymnasten,
Physio-
thera-
peuten
Sozial-
arbei-
ter,
Sozial-
pädago-
gen
A1207578291222876
A22571.118121172974
A3823761101972979
A4132734571132759
A51541981071033114
A611451831761767
S1226557437235109
S22561.142555134153
S38224211015646175
S4106683801123877
S51311991001013148
S6115408115416101
G1183992261023575
G22111.2210784051
G38451866854279
G410090943724442
G511924181763113
G611594831672668


(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5.000 Minuten zugrunde zu legen; umfaßt eine Station weniger als 16 Patienten im Jahresdurchschnitt, vereinbaren die Vertragsparteien, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. Station im Sinne des Satzes 1 ist eine eigenständige bauliche und organisatorische Einheit, die alle für einen Stationsbetrieb erforderlichen Funktionen umfaßt.

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§ 6 Ermittlung der Personalstellen


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Personalstellen für eine psychiatrische Einrichtung werden ermittelt, indem für jede Berufsgruppe die Minutenwerte der Behandlungsbereiche nach § 5 Abs. 1 mit der entsprechenden durchschnittlichen Zahl der Patienten nach § 4 Abs. 2 vervielfacht werden. Beim Krankenpflegepersonal ist der Minutenwert je Station nach § 5 Abs. 2 mit der Anzahl der Stationen zu vervielfachen und hinzuzurechnen. Die sich ergebende Gesamtstundenzahl je Berufsgruppe ist in Personalstellen umzurechnen, indem sie durch die Zahl der Arbeitsstunden geteilt wird, die unter Berücksichtigung der tariflichen Arbeitszeit oder entsprechender Arbeitszeitregelungen sowie der zu erwartenden Ausfallzeiten durchschnittlich je Mitarbeiter zu leisten sind. Die Höhe der Ausfallzeiten wird für die einzelnen Berufsgruppen von den Vertragsparteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation vereinbart.

(2) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem therapeutischen Konzept der psychiatrischen Einrichtung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgruppen oder anderer, in § 5 Abs. 1 nicht genannter Berufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach dieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden.

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§ 7 Leitungskräfte


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den Vertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder anteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.

(2) Die Zahl der leitenden Krankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.

(3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Dritter Abschnitt Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie

§ 8 Behandlungsbereiche


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 2 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:

KJ 1 Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung

KJ 2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung

KJ 3 Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung

KJ 4 Rehabilitative Behandlung

KJ 5 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker

KJ 6 Eltern-Kind-Behandlung

KJ 7 Tagesklinische Behandlung.

§ 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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§ 9 Minutenwerte


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte zugrunde zu legen:

Behand-
lungs-
bereiche
ÄrzteKranken-
pflege-
personal,
Er-
ziehungs-
dienst
Diplom-
Psycho-
logen
Ergo-
thera-
peuten
Beweg-
ungs-
thera-
peuten,
Kranken-
gymnas-
ten,
Physio-
thera-
peuten
Sozial-
arbei-
ter,
Sozial-
pädago-
gen,
Heil-
pädago-
gen
Sprach-
heil-
thera-
peuten,
Logo-
päden
KJ 12571.4191831378215733
KJ 22511.285180166741228
KJ 33211.8761635921730
KJ 41055328029218918
KJ 51441.541104211969221
KJ 62643051791107614825
KJ 72472611821286313326


(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5.000 Minuten zugrunde zu legen; umfaßt eine Station weniger als 9 Patienten im Jahresdurchschnitt, treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung darüber, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Ermittlung der Personalstellen gilt § 6, für die Personalbemessung für leitende Ärzte sowie für Leitungskräfte des Pflege- und Erziehungsdienstes § 7 entsprechend.

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Vierter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 10 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1991 folgenden Pflegesatzverhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahre 1991 noch laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Dabei ist eine nach dieser Verordnung höhere Personalbemessung nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraums zugrunde zu legen. Für diesen Zeitraum sind Pflegesätze neu zu vereinbaren. Bei der Neuvereinbarung nach Satz 1 und 2 reichen abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 vier Stichtagserhebungen in mindestens zwei Monaten aus.

(3) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung wird in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1995 eingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder Pflegesatzvereinbarung eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Verordnung auf den verbleibenden Übergangszeitraum verteilt wird. Werden im Übergangszeitraum Krankenhausbetten abgebaut, wird die tatsächliche Personalbesetzung nicht verringert, soweit die Personalbemessung nach dieser Verordnung noch nicht erreicht ist.

(4) Werden die nach Absatz 3 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraums ganz oder teilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden, sind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte



1. Allgemeine Psychiatrie

Behandlungs-
bereiche
KrankeBehandlungszieleBehandlungsmittel
A1 Regel-
behandlung
Akut psychisch KrankeErkennen und Heilen,
psychische und soziale
Stabilisierung
Diagnostik, Psychopharmako-
therapie, Psychotherapie,
Soziotherapie 1), Ergotherapie
A2 Intensiv-
behandlung
Psychisch Kranke,
manifest selbst-
gefährdet, fremdgefährdend,
somatisch vitalgefährdet
Erkennen und Heilen,
Risiko-
abschätzung, Krisen-
bewältigung, Stabilisierung
als Voraussetzung für
weitere therapeutische
Maßnahmen
Diagnostik, Erst- und Notfall-
behandlung, einzelbezogene
Intensivbehandlung
einschließlich Psychopharmako-
therapie
A3 Reha-
bilitative Behandlung
Für die reha-
bilitative Behandlung
ausreichend stabilisierte
Kranke mit psychischen
und sozialen Krankheitsfolgen
Bessern, Lindern der Krankheits-
folgen - mit diesen leben
lernen, Ent-
hospitalisierung,
Wieder- eingliederung
Mehrdimensionale rehabilitative
Behandlung; Psychotherapie
zur Bewältigung der Krankheits-
folgen, Sozio-
therapie, Ergo-
therapie
A4 Langdauernde Behandlung
Schwer- und Mehrfach-
kranker
Psychisch Kranke mit
anhaltend akuten Symptomen
und/oder erheblichen
psychischen und sozialen
Krankheitsfolgen
Bessern, Lindern,
Verhüten von Verschlimmerung,
Stabilisierung als
Voraussetzung für
weitere therapeutische
Maßnahmen
Medizinische Grundversorgung
mit hohem ärztlichen
und pflegerischen Aufwand,
mehr- dimensionale
Einzelbehandlung,
Gestaltung des
therapeutischen Milieus
in Kleingruppen
A5 Psycho-
therapie
Kranke mit schweren
Neurosen oder Persönlichkeits-
störungen, die stationär psycho-
therapeutisch behandelt werden
müssen
Erkennen und Heilen, Krisen-
bewältigung, Befähigung zur
ambulanten psycho-
therapeutischen Behandlung
Komplexe psycho-
therapeutische Behandlung
A6 Tages-
klinische Behandlung 2)
Psychisch Kranke, nicht
oder nicht mehr vollstationär
behandlungs- bedürftig
Erkennen und Heilen,
psychische und soziale
Stabilisierung, Wieder-
eingliederung,
Krisenbewältigung
Diagnostik, Psychopharmako-
therapie, Psychotherapie,
Soziotherapie, Ergotherapie



2. Abhängigkeitskranke

Behandlungs-
bereiche
KrankeBehandlungszieleBehandlungsmittel
S1 Regel-
behandlung
Alkohol- und Medikamenten-
abhängige
Erkennen der Abhängigkeit,
Entgiftung, Befähigung zur
ambulanten Behandlung oder
zur Entwöhnung, soziale
Stabilisierung
Psychiatrische,
neurologische und allgemein-
medizinische Diagnostik und
Behandlung, Motivation zur
Inanspruchnahme suchtspezifischer
Hilfen
S2 Intensiv-
Behandlung
Alkohol-, Medikamenten- und Drogen-
abhängige, manifest selbst-
gefährdet, fremdgefährdend,
somatisch vitalgefährdet
Erkennen und Heilen, Risiko-
abschätzung, Krisen-
bewältigung, Entgiftung,
Delirbehandlung,
Stabilisierung als
Voraussetzung für weitere
therapeutische Maßnahmen
Psychiatrische,
neurologische und allgemein-
medizinische Diagnostik,
intensive medikamentöse
Behandlung, Motivation
zur Inanspruchnahme
suchtspezifischer Hilfen
S3 Reha-
bilitative Behandlung einschließ-
lich sog. Entwöhnung
Ausreichend entgiftete,
motivierte und belastbare
Alkohol- und Medikamenten-
abhängige oder inzwischen
zur rehabilitativen
Behandlung befähigte Schwer-
und Mehrfachkranke
Abstinenz, Befähigung
zu ambulanter Behandlung,
Integration in Selbsthilfe-
gruppen, Wieder-
eingliederung
Suchtspezifische
mehrdimensionale Behandlung
S4 Langdauernde Behandlung
Schwer- und Mehrfach-
kranker
Alkohol- und Medikamenten-
abhängige mit anhaltenden
psychiatrischen, neurologischen
und internistischen
Begleit- und Folge-
erkrankungen, erhebliche
Rückfallgefahr,
rehabilitative Behandlung
oder Entlassung in
komplementäre Einrichtungen
nicht möglich
Bessern, Lindern,
Verhüten von Verschlimmerung,
Befähigung zur rehabilitativen
Behandlung, Eingliederung
in komplementäre Einrichtungen
und ambulante Behandlung
Medizinische Grundversorgung
mit hohem ärztlichen und
pflegerischen Aufwand; sucht-
spezifische soziotherapeutisch
mehrdimensionale Behandlung
S5 Psycho-
therapie
Alkohol- und Medikamten-
abhängige mit schweren Neurosen
oder Persönlichkeits-
störungen, erhebliche
Rückfallgefahr
Erkennen der Abhängigkeit,
Abstinenz, Befähigung zur
ambulanten psycho-
therapeutischen Behandlung,
Krisenbewältigung
Psycho-
therapeutische Behandlung
unter Berücksichtigung
suchtspezifischer
Gesichtspunkte
S6 Tages-
klinische Behandlung 2)
Alkohol- und Medikamenten-
abhängige, entgiftet, nicht
oder nicht mehr
vollstationär behandlungs-
bedürftig
Erkennen der Abhängigkeit,
Abstinenz, Befähigung zur
ambulanten Behandlung,
Integration in Selbsthilfe-
gruppe, Krisen- bewältigung,
Vermeidung oder Verkürzung voll-
stationärer Behandlung
Diagnostik, Psychotherapie,
Soziotherapie 1), Ergotherapie,
Motivation zur Inanspruchnahme
suchtspezifischer Hilfen


3. Gerontopsychiatrie (Patienten in der Regel über 65 Jahre alt)

Behandlungs-
bereiche
KrankeBehandlungszieleBehandlungsmittel
G1 Regel-
behandlung
Akut psychisch Kranke
im höheren Lebens-
alter (meist Multi-
morbidität)
Erkennen und Heilen,
Bessern, psychische,
somatische und soziale
Stabilisierung, vorwiegend
Entlassung nach Hause
Psychiatrische,
neurologische, allgemein-
medizinische und soziale
Diagnostik und Therapie.
Medizinische Grundversorgung;
gegebenenfalls Einbeziehung
weiterer gebiets-
ärztlicher Leistungen
G2 Intensiv-
behandlung
Psychisch Kranke im
höheren Lebensalter, manifest selbst-
gefährdet, fremdgefährdend und
somatisch vitalgefährdet
Erkennen und
Heilen, Risiko-
abschätzung, Krisen-
bewältigung, Bessern der
vital bedrohlichen Störungen,
Stabilisierung als
Voraussetzung für weitere
therapeutische Maßnahmen
Psychiatrische und
somatische Diagnostik, Erst- und Notfall-
behandlung, einzelbezogene
Intensivbehandlung einschließlich
medikamentöser Therapie
G3 Reha-
bilitative Behandlung
Ausreichend stabilisierte
psychisch Kranke im höheren
Lebensalter mit psychischen,
somatischen und sozialen Einbußen
Bessern und Lindern,
mit Krankheit und Alter leben
lernen, Wieder-
eingliederung zu Hause
oder in Einrichtungen der
Altenhilfe
Training zum Ausgleich
von Einbußen lebens-
praktischer Fertigkeiten,
Orientierungs- und Gedächtnis-
training, Sozio-
therapie 1), Psychotherapie
G4 Langdauernde
Behandlung Schwer- und Mehrfach-
kranker
Psychisch Kranke
im höheren Lebensalter mit
anhaltenden akuten Symptomen
und erheblichen psychischen,
somatischen und sozialen
Einbußen
Bessern und
Lindern, Verhüten von
Verschlimmerung,
Stabilisierung als
Voraussetzung für
weitere therapeutische
Maßnahmen oder Entlassung
in häusliche oder Heimpflege
Medizinische Grundversorgung
mit kontinuierlich hohem
ärztlichen und pflegerischen
Aufwand, gegebenenfalls
ergänzt durch Einbeziehung
weiterer gebiets-
ärztlicher Leistungen,
Gestaltung des
therapeutischen Milieus
G5 Psycho-
therapie
Kranke im höheren Lebens-
alter mit schweren Neurosen
oder Persönlichkeits-
störungen, die stationär psycho-
therapeutisch behandelt
werden müssen
Erkennen von
Krankheit, Krisen-
bewältigung, Befähigung
zur ambulanten psycho-
therapeutischen Behandlung
Komplexe psycho-
therapeutische Behandlung
G6 Tages-
klinische Behandlung 2)
Psychisch Kranke
im höheren Lebens-
alter, nicht oder
nicht mehr vollstationär
behandlungs-
bedürftig
Erkennen von Krankheit,
Bessern, psychische, somatische
und soziale Stabilisierung, Krisen-
bewältigung, Wieder-
eingliederung, Vermeidung oder
Verkürzung voll-
stationärer Behandlung
Psychiatrische, neurologische
und allgemein-
medizinische Diagnostik
und Therapie einschließlich
Pharmakotherapie. Training
zum Ausgleich von
Einbußen lebens-
praktischer Fertigkeiten,
Orientierungs- und Gedächtnis-
training, Sozio-
therapie, Psychotherapie

1)
Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des Patienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
2)
Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.

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Anlage 2 (zu § 8) Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte


Behandlungs-
bereiche
KrankeBehandlungszieleBehandlungsmittel
KJ1 Kinder-
psychia-
trische Regel-
und Intensiv-
behandlung
(bis 14. Lebensjahr)
Vorschul- und Schulkinder
mit akuten psychischen, psycho-
somatischen und/ oder neuro-
psychiatrischen Erkrankungen,
mit u.a. selbst- und fremd-
gefährdendem Verhalten,
schweren Verhaltens-
störungen, Teilleistungs-
störungen sowie Entwicklungs-
störungen der kognitiven,
emotionalen, psychosozialen
Kompetenz
Psychosoziale Integration in
Familie, Heim, Kindergarten,
Schule u.a.; Ausgleich von
Entwicklungs- und Funktions-
defiziten; Befähigung zur
ambulanten Behandlung
Diagnostik und medizinische
Grundversorgung, heilpädagogische
Behandlung, Elternberatung,
Familientherapie, Einzel-
und Gruppenpsycho-
therapie, funktionelle
Therapien, Entwicklungs-
therapie
KJ2 Jugend-
psychia-
trische Regel-
behandlung
Jugendliche und Heranwachsende
mit akuten psychischen, psycho-
somatischen und/oder neuro-
psychiatrischen Erkrankungen,
mit u.a. schweren Verhaltens-
störungen und Entwicklungs-
störungen der kognitiven,
emotionalen, psychosozialen
Kompetenz
Psychosoziale Integration;
Bewältigung der gestörten alters-
typischen Ablösungs-
und Verselbständi-
gungsprozesse; Befähigung zur
ambulanten Behandlung
Diagnostik und medizinische
Grundversorgung; Milieutherapie;
Elternberatung; Familientherapie;
Einzel- und Gruppenpsycho-
therapie; Beschäftigungs-
therapie; Arbeitstherapie
KJ3 Jugend-
psychia-
trische Intensiv-
behandlung
Psychisch kranke Jugendliche
und psychosozial retardierte
Heranwachsende, manifest selbst-
gefährdet, vital gefährdet,
fremdgefährdend, hochgradig
erregt
Krisen-
bewältigung; Befähigung zur
jugendpsychiatrischen
Regelbehandlung (KJ2)
oder zur ambulanten
Behandlung
Diagnostik und medizinische
Grundversorgung; eng strukturierte
Betreuung (evtl. freiheits-
entziehende Maßnahmen);
Krisenbewältigung; Elternberatung;
Familientherapie;
Pharmakotherapie;
Einzeltherapie; überwiegend
stationsgebundene
Therapieangebote
KJ4 Reha-
bilitative Behandlung
Längerfristig psychisch
kranke Kinder, Jugendliche,
Heranwachsende mit krankheits-
bedingten komplexen kognitiven,
emotionalen und psychosozialen
Defiziten
Entlassung in Familie, Wohn-
gemeinschaft, Heim o.ä.
schulische oder berufliche
Eingliederung
Medizinische Grundversorgung
Milieutherapie; Rehabilitations-
programm mit speziellen Trainings-
maßnahmen; Arbeitstherapie,
Planung und Durchführung von
Maßnahmen zur Eingliederung;
Beratung von Bezugspersonen;
Familientherapie; Einzelpsycho-
therapie (evtl. nur phasenweise)
KJ5 Lang-
dauernde Behandlung Schwer-
und Mehrfach-
kranker
Langfristig schwer psychisch
kranke und mehrfach behinderte
Kinder, Jugendliche und
Heranwachsende, selbstgefährdet,
fremdgefährdend, erregt,
desorientiert
Verhaltens-
korrektur und Vermittlung
grundlegender lebenspraktischer
und sozialer Fertigkeiten
als Voraussetzung für
weitere therapeutische
Maßnahmen (evtl.
Aufgabenbereich KJ4)
Medizinische Grundversorgung;
eng strukturierte Betreuung
(evtl. freiheits-
entziehende Maßnahmen);
Verlaufsdiagnostik;
heilpädagogische
Gruppenbehandlung;
Elternberatung; Familientherapie;
funktionelle Therapie
KJ6 Eltern-Kind-Behandlung
(gemeinsame Aufnahme von
Kind und Bezugs-
person)
Kinder mit psychischen, psycho-
somatischen und neuro-
psychiatrischen Erkrankungen,
Kommunikations- und Inter-
aktionsstörungen, selbst-
verletzendem Verhalten
Stärkung der elterlichen
Erziehungs- und Betreuungs-
kompetenz auf der Basis
der Entwicklungs-
diagnostik; Einleitung
ambulanter Behandlung
Diagnostik und medizinische
Grundversorgung; Frühtherapie;
Elternberatung;
Familientherapie; spezielle
Therapieprogramme für Kind
und Eltern (Erzieher) als
kurzfristige Intensivmaßnahme
KJ7 Tages-
klinische Behandlung 1)
Kinder und Jugendliche mit
psychischen, psycho-
somatischen und neuro-
psychiatrischen Erkrankungen,
die keiner voll-
stationären Behandlung
bedürfen
Wahrung der Integration in
Familie oder Heim; Verbesserung
der psychosozialen Kompetenz;
Befähigung zu Schulbesuch bzw.
Fortsetzung der beruflichen
Ausbildung
Diagnostik und medizinische
Grundversorgung; heilpädagogische
Behandlung; Elternberatung;
Familientherapie; Einzel- und
Gruppenpsychotherapie;
funktionelle Therapien; Entwicklungs-
therapie

1)
Integrierte Tages- oder Nachtklinikbehandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält teilstationären Status auf der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.



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