§ 49 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 49 Zustimmungsvorbehalt


§ 49 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach § 5 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes seiner Zustimmung bedarf. Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.


Text in der Fassung des Artikels 78 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346 m.W.v. 30. November 2007

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Frühere Fassungen von § 49 SachenRBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.11.2007Artikel 78 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 49 SachenRBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachenRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 SachenRBerG Grundsatz
... auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, ...
§ 42 SachenRBerG Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts
... über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49 ) und 5. die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 78 2. BMJBBG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
...  1. In § 31 Abs. 5 Satz 2, § 35 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Verordnung über ...


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