Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach §
5 Abs. 1 des
Erbbaurechtsgesetzes seiner Zustimmung bedarf. Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in §
47 Abs. 1, §
48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346