(1) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil ihm gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn der Kaufpreis nach der Quadratmeterzahl des Grundstücks bemessen wird und die Größe des Grundstücks von der im Vertrag zugrunde gelegten nach dem Ergebnis einer Vermessung mehr als geringfügig abweicht. Die in §
437 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte sind ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gewährleistung wegen abweichender Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird.
(2) Größenunterschiede sind als geringfügig anzusehen, wenn sie bei einem Bodenwert je Quadratmeter
- 1.
- unter 100 Deutsche Mark fünf vom Hundert,
- 2.
- unter 200 Deutsche Mark vier vom Hundert oder
- 3.
- ab 200 Deutsche Mark drei vom Hundert
nicht überschreiten.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr nach der Vermessung.
neugefasst durch B. v. 04.08.1997 BGBl. I S. 1996; zuletzt geändert durch Artikel 588 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 G. v. 26.10.2001 BGBl. I S. 2716; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295