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§ 95 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 95 Einstellung des Verfahrens



(1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn

1.
ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet worden ist, in das das Grundstück einbezogen ist, oder

2.
ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens gestellt worden ist.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 während des notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt, so hat der Notar die Beteiligten aufzufordern, mitzuteilen, ob sie das Bodenordnungsverfahren fortsetzen wollen. Wird das von einem Beteiligten erklärt, so ist nach Absatz 1 zu verfahren.

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Zitierungen von § 95 SachenRBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachenRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 SachenRBerG Ladung zum Termin
... Inhaber dinglicher Rechte bedarf es nicht, wenn das Verfahren aus den in den §§ 94 und 95 genannten Gründen auszusetzen oder einzustellen ist. (3) Sind für das ...
§ 101 SachenRBerG Kostenpflicht
... (2) Die für das notarielle Vermittlungsverfahren im Falle einer Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind 1. in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen ... Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind 1. in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen Eigentümer und Nutzer zu teilen, 2. in den Fällen des ... Nr. 1 zwischen Eigentümer und Nutzer zu teilen, 2. in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 von dem Antragsteller zu tragen, 3. in den Fällen des § 95 Abs. ... 95 Abs. 1 Nr. 2 von dem Antragsteller zu tragen, 3. in den Fällen des § 95 Abs. 2 von dem Beteiligten zu tragen, der das Verfahren nach § 64 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 233 EGBGB Drittes Buch. Sachenrecht (vom 08.09.2015)
... bis zum 31. März 1995 eingeleiteten notariellen Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt ... eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder ein Bodenordnungsverfahren nach dem Achten ...