(1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn
- 1.
- ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet worden ist, in das das Grundstück einbezogen ist, oder
- 2.
- ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 während des notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt, so hat der Notar die Beteiligten aufzufordern, mitzuteilen, ob sie das Bodenordnungsverfahren fortsetzen wollen. Wird das von einem Beteiligten erklärt, so ist nach Absatz 1 zu verfahren.
§ 101 SachenRBerG Kostenpflicht ... (2) Die für das notarielle Vermittlungsverfahren im Falle einer Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind 1. in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen ... Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind 1. in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen Eigentümer und Nutzer zu teilen, 2. in den Fällen des ... Nr. 1 zwischen Eigentümer und Nutzer zu teilen, 2. in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 von dem Antragsteller zu tragen, 3. in den Fällen des § 95 Abs. ... 95 Abs. 1 Nr. 2 von dem Antragsteller zu tragen, 3. in den Fällen des § 95 Abs. 2 von dem Beteiligten zu tragen, der das Verfahren nach § 64 des ...
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323