Änderung § 35 SachenRBerG vom 30.11.2007

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§ 35 SachenRBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 35 SachenRBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 78 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht


(Text alte Fassung)

Soweit selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, können die Inhaber solcher dinglichen Rechte, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück nicht gewähren, eine der Belastung des Grundstücks entsprechende Belastung des Erbbaurechts verlangen, wenn diese zur Ausübung ihres Rechts erforderlich ist. Macht der jeweilige Erbbauberechtigte die in den §§ 27 und 28 der Verordnung über das Erbbaurecht bestimmten Ansprüche geltend, so darf er die Zwangsversteigerung des Grundstücks nur unter der Bedingung des Bestehenbleibens dieser Rechte am Grundstück betreiben.

(Text neue Fassung)

Soweit selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, können die Inhaber solcher dinglichen Rechte, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück nicht gewähren, eine der Belastung des Grundstücks entsprechende Belastung des Erbbaurechts verlangen, wenn diese zur Ausübung ihres Rechts erforderlich ist. Macht der jeweilige Erbbauberechtigte die in den §§ 27 und 28 des Erbbaurechtsgesetzes bestimmten Ansprüche geltend, so darf er die Zwangsversteigerung des Grundstücks nur unter der Bedingung des Bestehenbleibens dieser Rechte am Grundstück betreiben.




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