§ 49 SachenRBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung | § 49 SachenRBerG n.F. (neue Fassung) in der am 30.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 78 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Zustimmungsvorbehalt | |
(Text alte Fassung) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Erbbaurecht seiner Zustimmung bedarf. Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. | (Text neue Fassung) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach § 5 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes seiner Zustimmung bedarf. Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. |