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Änderung § 60 SachenRBerG vom 30.11.2007

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§ 60 SachenRBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 60 SachenRBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 78 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Anwendbarkeit der Verordnung über das Erbbaurecht, Kosten und Gewährleistung


(Text neue Fassung)

§ 60 Anwendbarkeit des Erbbaurechtsgesetzes, Kosten und Gewährleistung


vorherige Änderung

(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, die Verordnung über das Erbbaurecht Anwendung.



(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, das Erbbaurechtsgesetz Anwendung.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.




 
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