(1) Sind die Grenzen der Flächen, auf die sich das Nutzungsrecht erstreckt, nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen (unvermessene Flächen) oder wurde eine Bebauung nach den §§
4 bis 7 und
12 ohne Bestellung eines Nutzungsrechts vorgenommen, erfolgt die Bestimmung des Teils des Grundstücks, auf den sich die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten erstreckt oder der vom Stammgrundstück abgeschrieben werden soll, nach den Vorschriften des
Bodensonderungsgesetzes.
(2) Einigungen der Beteiligten über den Verlauf der Nutzungsrechtsgrenzen und des Grundstücks sind zulässig.
Die Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren zur Flurbereinigung nach dem
Flurbereinigungsgesetz, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach den §§
53 bis 64b des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den §§
45 bis 84 des
Baugesetzbuchs sowie der Bodenneuordnung nach §
5 des
Bodensonderungsgesetzes bleibt unberührt.