Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach §
18 Abs. 2 Satz 1 der
Handwerksordnung betreibt und am 31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach §
1 Abs. 1 der
Handwerksordnung ausüben, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.