Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2017 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnen



(1) Die Laufbahn des mittleren Zolldienstes und die Laufbahn des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes (Wasserzolldienst) umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

a)
in der Laufbahn des mittleren Zolldienstes

1.
im Vorbereitungsdienst Zollanwärterin/Zollanwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Zollsekretärin zur Anstellung (z. A.)/Zollsekretär zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Zollsekretärin/Zollsekretär,

4.
in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 7 Zollobersekretärin/Zollobersekretär,

Besoldungsgruppe A 8 Zollhauptsekretärin/Zollhauptsekretär,

Besoldungsgruppe A 9 Zollbetriebsinspektorin/Zollbetriebsinspektor,

Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage Zollbetriebsinspektorin/Zollbetriebsinspektor,

b)
in der Laufbahn des Wasserzolldienstes

1.
im Vorbereitungsdienst Zollanwärterin/Zollanwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Zollschiffsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Zollschiffsobersekretär zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Zollschiffsobersekretärin/Zollschiffsobersekretär,

4.
in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 8 Zollschiffshauptsekretärin/Zollschiffshauptsekretär,

Besoldungsgruppe A 9 Zollschiffsbetriebsinspektorin/Zollschiffsbetriebsinspektor,

Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage Zollschiffsbetriebsinspektorin/Zollschiffsbetriebsinspektor.

(3) Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.



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