§ 18 Grundsätze
Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktische Ausbildung wird ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.
interne Verweise
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